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Satzung des Fördervereins Stauseewichtel e.V.

 

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein Stauseewichtel“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz „e. V“.

(2) Er hat den Sitz in 06774 Muldestausee OT Pouch.

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Stendal eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige / mildtätige / kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der

Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.

Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung von Kindertagesstätte, Grundschule und Hort in Pouch. Dies beinhaltet materielle, ideelle und persönliche Unterstützung bei der Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben, den Kontakt zwischen den Bildungs- u. Kinderbetreuungseinrichtungen, Eltern, Kindern,

Ehemaligen und Interessierten zu pflegen und bedürftige Kinder in geeigneter Weise zu unterstützen.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

- Bereitstellung finanzieller Mittel zur Beschaffung oder Unterstützung der Beschaffung von Lehr- ,Spiel- und Arbeitsmitteln

- Mitarbeit und Finanzielle Unterstützung bei Veranstaltungen

- Unterstützung der Interessen

- Öffentlichkeitsarbeit

Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist zu jedem Zeitpunkt ohne jegliche Frist möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten

Vereinsmitglieder erforderlich.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

- 1.Vorsitzenden,

- 2. Vorsitzenden,

- Kassenwart

- die Leitung der Kindertagesstätte Pouch als geborenes Mitglied,

- die Leitung des Hort Pouch als geborenes Mitglied,

- die Leitung der Grundschule Pouch als geborenes Mitglied,.

Außerdem können dem Vorstand bis zu 4 Beisitzer angehören.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 1. und 2. Vorsitzenden und Kassenwart. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

(7) Dem 2. Vorsitzenden obliegen bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden dessen Aufgaben.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen, jedoch nicht in den Schulferien.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Notwendigkeit durch den Vorstand festgestellt oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Eine Einberufung der Mitgliederversammlung an alle Mitglieder sowie die Veröffentlichung der vorläufigen Tagesordnung erfolgt mit Aushang

- in der Kindertagesstätte, 06774 Muldestausee, OT Pouch,

Schiffmühlenweg 19

- in der Grundschule Pouch sowie im Hort, 06774 Muldestausee,

OT Pouch, An der Schule 8 b

Die Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte, die nicht mit der Einladung mitgeteilt werden müssen, behandeln:

- Tätigkeitsbericht des Vorstandes,

- Kassen- und Kassenprüfbericht,

- Entlastung des Vorstandes,

- Wahlen,

- Anträge und

- Verschiedenes

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser

Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über

a) Gebührenbefreiungen,

b) Aufgaben des Vereins,

c) Mitgliedsbeiträge,

d) Satzungsänderungen,

e) Auflösung des Vereins.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Anträge können von Mitgliedern und Vorstand gestellt werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 9 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach

rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Muldestausee als Träger der Einrichtungen bzw. deren Rechtsnachfolger, die es ausschließlich und unmittelbar für die Kindertagesstätte, die

Grundschule und den Hort im Ortsteil Pouch zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden

 

§ 12 Sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher wie in weiblicher Form.

 

Satzung errichtet am 23.03.2009 mit Nachtrag vom 25.05.2009, geändert am 17.02.2012